Lernvideo - Computerstrafrecht - Grundlagen Rechtsgebiete, Delikte und Gesetze im Überblick
Das Computerstrafrecht – auf Neudeutsch auch „Cybercrime“ genannt – umfasst eine immense Spannbreite an verschiedenen Delikten.
Neben typischen Straftaten, wie dem Abfangen oder dem Ausspähen von Daten, der Datenhehlerei oder auch der Computersabotage, finden sich hier auch „Exoten“, wie etwa das Fälschen technischer Aufzeichnungen oder die Störung von Telekommunikationsanlagen.
Mit diesem Video-Training erlangen Sie als juristisch Interessierter einen ersten Überblick über das breitgefächerte und spannende Gebiet.
Format: ISO
Video : mp4
Computerstrafrecht im Überblick: Begriffe, Kriminalstatistik, Beispiele
Falls Sie mit Begriffen wie Cybercrime oder IuK-Kriminalität bisher nicht viel anfangen können, finden Sie hier die passenden Erläuterungen.
Begriffserläuterung und Beispiele
* Ein paar Werte aus der polizeilichen Kriminalstatistik helfen dabei, Cybercrime-Delikte im Vergleich zu "normalen" Straftaten besser einordnen zu können.
Offizielle Zahlen aus der polizeilichen Kriminalstatistik
* Ein Blick auf das Strafrecht in Österreich und der Schweiz offenbart in einigen Fällen kleine, manchmal auch größere Unterschiede.
Vergleich der Rechtslage in der DACH-Region anhand typischer Beispiele
* Gerade im Falle von Internetkriminalität stellt sich immer wieder die Frage nach dem konkreten Tatort – und damit auch nach der Zuständigkeit deutscher Ermittlungsbehörden.
In welchen Fällen dürfen deutsche Behörden tätig werden?
* In vielen Fällen lässt sich ganz einfach bestimmen, wer Täter einer Straftat ist. Bisweilen ist dies jedoch etwas kniffliger. Das Stichwort heißt hier Haftungsprivilegierung.
Wer ist Täter, wer Anstifter und wer leistet Beihilfe?
* Hier erfahren Sie, welche Rechte und Möglichkeiten der Betroffene im Falle einer Hausdurchsuchung hat.
Verhaltensmaßregeln für den "Fall der Fälle"
Im Bereich des Computerstrafrechts geht es um klassische IT-Delikte, die ohne Bezug zur modernen Technik kaum möglich wären.
Straftaten, die mit oder gegen EDV-Anlagen begangen werden.
* Diese Vorschrift stellt den "elektronischen Hausfriedensbruch" unter Strafe.
Ausspähen von Daten, § 202a StGB
* War-Driving, also das unbefugte Eindringen in fremde WLAN-Netze, wird beispielsweise durch diese Norm sanktioniert.
Abfangen von Daten, § 202b StGB
* Der Tatbestand des "Hacker-Paragraphen" spiegelt u.a. das Programmieren von Crack-Software oder auch das Entschlüsseln fremder Systeme wider.
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, § 202c StGB
* Die 2015 eingeführte strafbare Datenhehlerei soll helfen, Plattformen wie Wikileaks zu verhindern bzw. Whistleblower wie Edward Snowden strafrechtlich verfolgbar machen.
Datenhehlerei, § 202d StGB
* Im Gegensatz zu einem "normalen" Betrug wird bei einem Computerbetrug kein Mensch, sondern eine Maschine getäuscht.
Computerbetrug, § 263a StGB
* Ohne moderne IT-Hilfsmittel wären Urkundenfälschungen zwar nicht unmöglich, aber wohl erheblich schwerer.
Urkundenfälschung, § 267 StGB
* Werden durch technische Aufzeichnungen erlangte Datenbestände unzulässigerweise manipuliert, so kann dies unter Umständen strafbar sein.
Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB
* In diesem Video wird die "elektronische Urkundenfälschung" behandelt.
Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
* § 270 des deutschen Strafgesetzbuches ist eine sog. "Gleichstellungsklausel", die im Wesentlichen nur eine Klarstellungsfunktion hat.
Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, § 270 StGB
* Werden fremde Daten bzw. EDV-Systeme zwar nicht beschädigt, aber in anderer Weise manipuliert, so kann dies eine strafbare Datenveränderung sein.
Datenveränderung, § 303a StGB
* Hacker, die sich nicht mit dem Eindringen in fremde IT-Systeme begnügen, sondern dort auch Daten beschädigen oder löschen, machen sich ggf. der Computersabotage schuldig.
Computersabotage, § 303b StGB
Alte Straftatbestände – neues Medium: Über das Internet begangene Straftaten haben meist eine weitreichendere Dimension als ihre "Offline-Verwandten".
Straftaten, die im World Wide Web begangen werden
* In diesem Video geht es um die Delikte "Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen" und "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" geführt.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, §§ 86, 86a StGB
* Die Paragraphen § 130 StGB (Volksverhetzung), § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten) sowie § 131 StGB (Gewaltdarstellung) werden in diesem Video behandelt.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, §§ 130, 130a, 131 StGB
* Die Verbreitung bzw. mitunter sogar der Besitz verschiedener Arten von pornografischen Inhalten ist unter Strafe gestellt, unabhängig vom jeweiligen Medium.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 184-184d, 176 StGB
* Hier wird der Unterschied zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung erklärt.
Beleidigungsdelikte, §§ 185-189 StGB
* Wer schon immer die Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede zwischen einer Nötigung und einer Drohung erfahren wollte, ist hier genau richtig.
Nötigung / Bedrohung, §§ 240, 241 StGB
* Erpressung funktioniert nicht nur auf dem "klassischen" Weg, sondern auch mit modernen Mitteln, wie z. B. dem Einsatz von Ransomware.
Erpressung, § 253 StGB
* Werden über eBay & Co. gestohlene Waren nicht von den Dieben selbst, sondern von Dritten veräußert, so kann dadurch der Tatbestand der Hehlerei erfüllt sein.
Hehlerei, § 259 StGB
* Unter dieser auf den ersten Blick unverständlichen Überschrift finden sich Delikte wie etwa "unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels?" oder auch "Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel"?.
Strafbarer Eigennutz, §§ 284, 285 StGB
Außer den typischen Vertretern des Computer- bzw. Internetstrafrechts gibt es im Strafgesetzbuch noch diverse andere Delikte.
Straftaten ohne spezielle Kategorie.
* Spanner-Fotos aus der Umkleidekabine im Schwimmbad oder durch das Fenster der Nachbarin – solche Taten werden durch die Vorschrift des § 201a StGB sanktioniert.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, § 201a StGB
* Der Verletzung fremder Geheimnisse können sich nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen strafbar machen, u.a. Ärzte, Anwälte, Steuerberater oder auch Datenschutzbeauftragte.
Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB
* Das sog. "Cyber-Stalking" kann entweder durch "klassisches" Nachstellen oder auch durch Fake-Bestellungen auf Namen und Rechnung des Opfers begangen werden.
Nachstellung ("Stalking"), § 238 StGB
* Nicht nur das Schwarzfahren in der Bahn, sondern auch die Manipulation von Pay-TV-Abo-Karten zwecks Vermeidung des Entgelts fallen unter diesen Straftatbestand.
Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
* Wer öffentliche Telefonkästen manipuliert, aber auch wer fremde Stromleitungen "anzapft", begeht unter Umständen eine strafbare Störung von Telekommunikationsanlagen.
Störung von Telekommunikationsanlagen, § 317 StGB
Cybercrime-Vorschriften finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in anderen Regelwerken.
Nebenstrafrecht.
* Illegales Filesharing, das Knacken von Kopierschutzmaßnahmen oder auch das Kennzeichnen fremder Werke mit dem eigenen Namen wird im Rahmen des Urheberrechts unter Strafe gestellt.
Urheberrecht, §§ 106-108b UrhG
* Werden Fotos von Personen, die ohne deren Einwilligung entstanden sind, z. B. im Internet veröffentlicht, so ist das ein schwerwiegender Eingriff in das Recht am eigenen Bild und zugleich eine Straftat.
Kunsturhebergesetz, § 33 KUG
* Werden fremde Geschäftsgeheimnisse verraten oder irreführende Werbeangebote publiziert, so kann dies strafbares Verhalten darstellen.
Wettbewerbsrecht, §§ 16-19 UWG
* Die Nutzung fremder Marken kann nicht nur zivilrechtliche, sondern sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Markengesetz, §§ 143, 143a, 144 MarkenG
* Kundendaten für Werbung genutzt? Keinen Datenschutzbeauftragten bestellt? Dann könnte eventuell sogar eine Bußgeld- oder Strafnorm des Bundesdatenschutzgesetzes verletzt sein.
Datenschutzrecht, § 44 BDSG